EU KI-Transparenz-Navigator
Ein geführter Check zur Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 EU AI Act - für Bild, Video, Text, Audio und Chatbot. Inklusive Deepfake-Detailprüfung, Ausnahmen, Fristen und UWG-Hinweisen für CH, DE und AT.
Schritt für Schritt zur Kennzeichnung.
Beantworte gezielte Fragen zu Deinem Inhalt. Du erhältst ein klares Kennzeichnungs-Verdikt mit Pflichten, Fristen und konkreten Handlungsempfehlungen. Wenig Aufwand. Volle Klarheit.
- Rolle: Anbieter oder Anwender: Die Art.-50-Pflichten unterscheiden sich je Rolle - wir ordnen Dich zuerst ein.
- Deepfake & Ausnahmen: Deepfake-Definition, Kunst-/Satire- und Redaktions-Ausnahme - sauber geprüft statt geraten.
- Kennzeichnung je Medium: Konkrete Hinweise für Bild, Video, Text, Audio und Chatbot - plus Foto-Editor und Vorlagen.
- Fristen & UWG: Ab wann was gilt (2. August 2026 / 2. Dezember 2026) - plus Lauterkeitsrecht-Hinweise für CH, DE, AT.
Der Fragebaum im Überblick
Ort: Für welchen Markt ist der Inhalt primär bestimmt?
Wichtig für zusätzliche Hinweise zum jeweiligen Lauterkeitsrecht (UWG).
- Schweiz - Publikum primär in der Schweiz
- Deutschland - Publikum primär in Deutschland
- Österreich - Publikum primär in Österreich
- Mehrere / DACH / EU - CH, DE, AT bzw. EU gleichzeitig
Rolle: In welcher Rolle setzt Du KI ein?
Die Art.-50-Pflichten unterscheiden sich: Anwender kennzeichnen sichtbar (Abs. 4), Anbieter markieren zusätzlich maschinenlesbar (Abs. 2). Häufigster Fall: Anwender.
- Anbieter - Du entwickelst/bietest ein KI-System unter eigenem Namen an
- Betreiber / Anwender - Du setzt ein bestehendes KI-Tool beruflich ein
- Unsicher - Im Zweifel behandeln wir Dich als Anwender
Art der Ausgabe: Was möchtest Du prüfen?
Pro Durchlauf ein Inhaltstyp - so können wir Deepfake, Kunst-Ausnahme und Redaktions-Ausnahme sauber prüfen. Weitere Inhalte kannst Du danach einzeln prüfen.
- Text - Artikel, Post, Werbetext, Blog, Produktbeschreibung
- Bild - Foto, Illustration, Grafik, Visual
- Video - Clip, Reel, Werbespot, Erklärvideo
- Audio - Podcast, Jingle, Voice-Over, Sprachaufnahme
- Chatbot / KI-Assistent - Dialog-System mit direktem Nutzerkontakt
- Emotionserkennung / Biometrie - Du setzt ein System ein, das Emotionen erkennt oder Personen biometrisch kategorisiert - Sonderfall nach Art. 50 Abs. 3
- Nichts davon / nur intern - Keine KI-Inhalte mit Publikum - Du erhältst trotzdem eine kurze Einschätzung
Art der Verarbeitung: Wurde der inhaltliche Sinn, die Struktur oder die Aussage durch KI massgeblich erzeugt oder verändert?
Reine Routine-Tools (Schärfen, Rauschentfernung, Farbkorrektur) zählen nicht. Gemeint ist eine substantielle Veränderung. Sehr kurze oder rein dekorative Elemente fallen ggf. gar nicht unter die Markierungspflicht.
- Nein - Menschlich erstellt bzw. nur Routine-Bearbeitung
- Ja - KI hat den Inhalt erzeugt oder massgeblich verändert
- Unsicher - Nicht klar - im Zweifel weiterprüfen
Deepfake-Prüfung: Wirkt der Inhalt realistisch - also so, dass er einem Menschen als echt oder authentisch erscheinen könnte?
Deepfake nach Art. 3 Nr. 60 AI Act: realistisch wirkende KI-Darstellung. Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an - im Zweifel als Deepfake behandeln.
- Ja, wirkt realistisch - Realistische Darstellung - auch erfundene, aber echt wirkende Personen/Szenen
- Unsicher / Grauzone - Nicht eindeutig - im Zweifel Richtung Kennzeichnung
- Nein, klar unmöglich / fantastisch - Offensichtlich künstlich, physikalisch unmöglich (Drachen, fliegende Menschen)
Verbreitung: Wird dieser Deepfake-Inhalt veröffentlicht oder verbreitet?
- Ja, wird öffentlich verbreitet - Social Media, Website, Werbung, Newsletter, TV
- Nein, nur intern/beruflich - aber Menschen sehen ihn - z.B. internes Schulungsvideo, Mitarbeitende als Publikum
- Nein, rein privat / nicht-beruflich - Persönliche, nicht-berufliche Nutzung (Art. 2 Abs. 10)
Kunst-/Satire-Prüfung: Ist der Inhalt offensichtlich Teil eines künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks?
Ausnahme nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2: bei offensichtlich künstlerischen Werken ist die Offenlegung in einer Form zu erbringen, die das Werk nicht beeinträchtigt.
- Ja, offensichtlich Kunst/Satire/Fiktion - Für das Publikum evident als Werk/Film/Parodie erkennbar
- Nein bzw. unsicher - Keine offensichtliche künstlerische Einordnung - im Zweifel hierher
Verbreitung: Wird der KI-generierte Inhalt öffentlich verbreitet?
- Ja, öffentlich - Social Media, Website, Werbung, Print, TV
- Nein, rein privat / intern - Nur interne Nutzung, kein Publikum
Art der Verarbeitung: Wurde der inhaltliche Sinn oder die Aussage des Textes massgeblich durch KI erzeugt oder verändert?
Reine Rechtschreib- oder Grammatik-Assistenz zählt nicht. Sehr kurze Sequenzen (einzelne Wörter, Bildunterschriften, Alt-Texte, UI-Labels) sowie Quellcode/JSON und reine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation fallen nicht darunter.
- Nein - Menschlich geschrieben, nur Korrektur-Tools
- Ja - KI hat substantielle Teile erzeugt oder umgeschrieben
- Unsicher - Nicht klar - im Zweifel weiterprüfen
Thema: Geht es um Themen von öffentlichem Interesse?
Dazu zählen z.B. Politik, Gesundheit, Wissenschaft, Verbraucherschutz, gesellschaftliche Debatten.
- Ja, öffentliches Interesse
- Unsicher - Im Zweifel als öffentliches Interesse behandeln
- Nein, z.B. reiner Produkt-/Werbe-/Servicetext - Achtung: Werbetexte MIT Aussagen zu Gesundheit, Sicherheit oder Nachhaltigkeit können doch öffentliches Interesse sein
Redaktionelle Prüfung: Wurde der Text vor Veröffentlichung substanziell durch einen Menschen geprüft, der die redaktionelle Verantwortung trägt?
Die Ausnahme greift nur bei echter inhaltlicher Prüfung durch eine fachkundige Person mit klar zurechenbarer Verantwortung. Reine Rechtschreib-/Grammatikkontrolle genügt nicht.
- Ja, substanziell redaktionell verantwortet - Fachkundige inhaltliche Prüfung mit klar zurechenbarer Verantwortung
- Unsicher - Bedingungen nicht sicher erfüllt - im Zweifel kennzeichnen
- Nein, unredigiert veröffentlicht
Verbreitung: Wird der Text öffentlich veröffentlicht?
- Ja, öffentlich
- Nein, rein intern
Einsatzkontext: In welchem Kontext wird der Inhalt eingesetzt?
Wichtig für zusätzliche Hinweise zum Lauterkeitsrecht (UWG).
- Kommerziell / Werbung
- Redaktionell / Journalistisch
- Politisch / Meinungsbildung
- Privat / nicht-kommerziell
Kennzeichnungspflichten nach Art. 50
KI-Interaktion offenlegen
Nutzer:innen müssen spätestens beim ersten Kontakt in klarer Sprache erfahren, dass sie mit einer KI interagieren. Nicht ausreichend: nur AGB, Metadaten oder vage Begriffe wie "Assistent". Agentische KI muss sich auch gegenüber kontaktierten Dritten offenbaren.
- Nutzer:innen müssen beim ersten Kontakt erfahren, dass sie mit einer KI reden - AGB, Metadaten oder ein vages "Assistent" reichen nicht.
- Agentische KI muss sich auch den kontaktierten Dritten offenbaren, nicht nur dem ursprünglichen Nutzer.
Meistens setzt das Tool den Hinweis schon automatisch - prüf es einmal aktiv, sonst ergänz einen Satz vor dem ersten Bot-Turn.
Formal adressiert Art. 50 Abs. 1 den Anbieter - als Anwender solltest Du den Hinweis trotzdem faktisch sicherstellen (UWG + Nutzererwartung).
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1 EU AI Act - gilt ab 2. August 2026
Synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren
Als Anbieter eines generativen KI-Systems musst Du die Ausgaben (Bild, Audio, Video, Text) maschinenlesbar als KI-erzeugt/-manipuliert markieren (z.B. C2PA/Wasserzeichen). Der Digital Omnibus setzt den Umsetzungstermin auf den 2. Dezember 2026.
- Die maschinenlesbare Markierung trifft den Anbieter des KI-Systems - nicht Dich als Anwender, der das Tool nur einsetzt.
- Stellst Du selbst ein KI-System unter eigenem Namen bereit, bist Du der Anbieter - dann trifft Dich die Pflicht direkt, für Bild, Audio, Video UND Text.
Als reiner Anwender genügt die sichtbare Kennzeichnung nach Abs. 4 - die technische Markierung liefert Dein Toolanbieter.
Der Digital Omnibus kürzt die Umsetzungsfrist auf den 2. Dezember 2026.
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 2 EU AI Act - gilt ab 2. Dezember 2026
Emotionserkennung / Biometrie offenlegen
Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen betroffene Personen vor dem Einsatz informieren. Parallel gelten die Anforderungen der DSGVO an besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9).
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 3 EU AI Act + Art. 9 DSGVO
Deepfake kennzeichnen
Wer Deepfakes (realistisch wirkende KI-Bild-/Audio-/Videoinhalte) veröffentlicht, muss den KI-Ursprung offenlegen - unabhängig von einer Täuschungsabsicht. Bei offensichtlich künstlerischen/satirischen Werken genügt eine das Werk nicht beeinträchtigende Form.
- Die Pflicht trifft den Betreiber - also Dich, nicht den Toolhersteller (OpenAI, Midjourney).
- Sie gilt unabhängig von der Absicht: auch ein harmlos wirkendes, realistisches KI-Bild ist ein Deepfake im Sinne von Art. 50 Abs. 4.
Bei erkennbar künstlerischen oder satirischen Werken reicht eine Kennzeichnung, die das Werk nicht beeinträchtigt - ein dezenter Hinweis genügt.
Ohne Offenlegung drohen bis zu 15 Mio. Euro oder 3% des Jahresumsatzes (bei KMU der jeweils niedrigere Betrag).
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 EU AI Act - gilt ab 2. August 2026
KI-Text zu öffentlichem Interesse kennzeichnen
Wird KI-generierter Text zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht, muss der KI-Ursprung offengelegt werden - ausser bei substanzieller redaktioneller Prüfung unter zurechenbarer menschlicher Verantwortung.
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 EU AI Act
Freiwillige Transparenz als Best Practice
Auch ohne gesetzliche Pflicht stärkt ein freiwilliger, klarer KI-Hinweis das Vertrauen und schützt vor Vorwürfen der Täuschung (UWG).
Rechtsgrundlage: Best Practice
Warum gibt es Art. 50?
Dein System erzeugt Inhalte oder interagiert mit Menschen, entscheidet aber nicht über sie - deshalb greifen die Transparenz-Pflichten nach Art. 50.
Massgeblich ist, dass niemand getäuscht wird: KI-Inhalte und KI-Interaktion müssen als solche erkennbar sein.
Das trifft zum Beispiel zu, wenn:
- Du KI-generierte Bilder oder Videos veröffentlichst
- ein Chatbot Kundenanfragen beantwortet
- KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse erscheinen
Fehlende Kennzeichnung kann bis zu 15 Mio. Euro oder 3% des Jahresumsatzes kosten (bei KMU der jeweils niedrigere Betrag).
Kennzeichnung je Medium
- Bild: Label gut sichtbar und unverdeckt platzieren; zusätzlich maschinenlesbar markieren (C2PA/Metadaten).
- Video: KI-Hinweis am Anfang einblenden; bei längeren Clips dauerhaft zeigen oder wiederholen.
- Audio: Gesprochene, klare Ansage an den Anfang der Tonspur; bei längeren Formaten wiederholen.
- Text: Klaren Hinweis "Mit KI erstellt" in den primären Sichtbereich setzen (Überschrift, Textanfang, Autorenzeile).
- Chatbot: Spätestens beim ersten Kontakt in klarer Sprache offenlegen; nicht nur AGB/Metadaten.
So aktivierst Du das KI-Label je Plattform
Instagram (KI-Info)
- Erstelle Deinen Beitrag, Dein Reel oder Deine Story in der Instagram-App.
- Öffne vor dem Teilen die erweiterten Einstellungen des Beitrags.
- Aktiviere die Option "KI-Info", um den Inhalt als KI-generiert zu kennzeichnen.
- Veröffentliche den Beitrag - das Label erscheint direkt am Post.
Instagram labelt automatisch, wenn Dein Bild C2PA-/IPTC-Metadaten enthält - genau die Markierung, die unser Foto-Editor einbettet.
Das Label lässt sich aktuell nur in der Smartphone-App setzen, nicht am Desktop.
Facebook (KI-Info)
- Erstelle Deinen Beitrag, Deine Story oder Dein Reel in der Facebook-App.
- Öffne vor dem Teilen die erweiterten Einstellungen des Beitrags.
- Aktiviere die Option "KI-Info", um den Inhalt als KI-generiert zu kennzeichnen.
- Veröffentliche den Beitrag - das Label erscheint direkt am Post.
Facebook labelt automatisch, wenn die Datei C2PA-/IPTC-Metadaten enthält oder der Inhalt mit Meta-KI-Tools erstellt wurde.
TikTok (KI-generierter Inhalt)
- Tippe auf das Plus und erstelle oder lade Deinen Inhalt hoch.
- Öffne auf der Posting-Seite die Einstellungen ("Mehr Optionen").
- Aktiviere den Schalter "KI-generierter Inhalt".
- Veröffentliche den Beitrag - TikTok zeigt "Vom Ersteller als KI-generiert gekennzeichnet" am Inhalt an.
Inhalte mit C2PA-Metadaten und TikTok-eigene KI-Effekte labelt die Plattform automatisch.
YouTube (Geänderte Inhalte)
- Lade Dein Video im YouTube Studio hoch (Computer oder App).
- Beantworte im Schritt "Details" den Abschnitt "Geänderte Inhalte".
- Wähle "Ja", wenn realistische Inhalte KI-generiert oder wesentlich verändert sind.
- Veröffentliche das Video - das Label "Verändert oder synthetisch" erscheint in der Beschreibung, bei sensiblen Themen direkt am Player.
Nutzt Du YouTube-eigene KI-Tools, setzt YouTube die Angabe automatisch.
YouTube-Hilfe: Offenlegung veränderter oder synthetischer Inhalte
LinkedIn (C2PA "CR"-Badge)
- LinkedIn hat keinen manuellen Schalter - die Plattform liest die C2PA-Metadaten Deiner Datei.
- Lade das Bild mit intakten Metadaten hoch (vorher nicht komprimieren oder Metadaten strippen).
- LinkedIn zeigt automatisch das "CR"-Badge oben am Bild; ein Klick zeigt Tool und KI-Beteiligung.
- Ergänze zusätzlich einen sichtbaren KI-Hinweis im Beitragstext - das Badge allein ist leicht zu übersehen.
Das "CR"-Badge erscheint nur bei signierten C2PA-Credentials (z.B. aus Photoshop, Firefly oder DALL-E). Eine unsignierte XMP/IPTC-Markierung - wie sie unser Foto-Editor einbettet - erfüllt die Maschinenlesbarkeit nach Art. 50, löst das Badge aber nicht aus.
X (Kein eigenes KI-Label)
- X bietet aktuell keinen Kennzeichnungs-Schalter für KI-Inhalte.
- Kennzeichne direkt im Beitragstext, z.B. "KI-generiert" oder #AIgenerated.
- Nutze die Copy-Paste-Bausteine aus dem Vorlagen-Generator weiter unten.
- Platziere den Hinweis so, dass er beim ersten Blick sichtbar ist - nicht erst hinter "Mehr anzeigen".
Die Synthetic-Media-Policy von X verbietet irreführend manipulierte Medien unabhängig von einer Kennzeichnung.
Relevante Fristen - Digital-Omnibus-Fahrplan
- 2. August 2026: Transparenzpflichten (Art. 50) - Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten - trotz Digital Omnibus unverändert zum ursprünglichen Termin (Chatbot-Offenlegung, Deepfake- und KI-Text-Kennzeichnung, Emotion/Biometrie).
- 2. Dezember 2026 (verschoben): Anbieter: maschinenlesbare Markierung - Der Digital Omnibus kürzt die Gnadenfrist für Anbieter zur Umsetzung der maschinenlesbaren Markierung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2) von 6 auf 3 Monate - neuer Termin 2. Dezember 2026.
- Ende 2026: Schweiz: Vernehmlassungsvorlage - Das EJPD erarbeitet bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage für KI-Regeln (Transparenz, Datenschutz, Nicht-Diskriminierung, Aufsicht) als Grundlage zur Ratifikation der KI-Konvention des Europarats. Ein eigenes CH-KI-Gesetz existiert noch nicht.
Glossar: Rollen & Ergebnisse
Rollen
- Anbieter
- Betreiber / Anwender
Die möglichen Ergebnisse
Kennzeichnungspflicht: JA - Deepfake gemäss Art. 50 Abs. 4 EU AI Act
- Der Inhalt ist ein Deepfake nach Art. 3 Nr. 60 EU AI Act - realistisch wirkende KI-Darstellung. Auf eine Täuschungsabsicht kommt es dabei nicht an.
- Die öffentliche Verbreitung erfordert eine Offenlegung durch den Betreiber (Deployer) nach Art. 50 Abs. 4.
- Massgeblich ist die tatsächliche Zielgruppe: Erreicht der Inhalt auch Kinder, ältere oder wenig KI-kompetente Menschen, darfst Du Dich nicht auf die Medienkompetenz Deines Kernpublikums verlassen.
- Die Kunst-/Satire-Ausnahme greift in diesem Fall nicht. Die Pflicht gilt ab dem 2. August 2026.
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act)
Modifizierte Pflicht - Kunst-/Satire-Ausnahme nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 EU AI Act
- Der Inhalt ist ein Deepfake - aber offensichtlich Teil eines künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks.
- Die Offenlegungspflicht besteht weiterhin, ist jedoch so auszugestalten, dass sie das Werk nicht beeinträchtigt (z.B. Abspann, Metadaten, Beschreibung).
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 2024/1689
Kennzeichnungspflicht: JA - KI-Text zu öffentlichen Angelegenheiten - Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2
- Der Text ist KI-generiert, wird veröffentlicht und betrifft Themen von öffentlichem Interesse (z.B. Gesundheit, Umwelt, Verbraucherschutz, Politik, Wissenschaft).
- Es liegt keine substanzielle redaktionelle Prüfung unter zurechenbarer menschlicher Verantwortung vor.
- Daher greift Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2: die KI-Erzeugung muss durch den Betreiber offengelegt werden. Die Pflicht gilt ab dem 2. August 2026.
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 Verordnung (EU) 2024/1689
Offenlegungspflicht: JA - KI-Interaktion gemäss Art. 50 Abs. 1 EU AI Act
- Nutzer:innen interagieren direkt mit einem KI-System (Chatbot / Assistent).
- Die Offenlegung muss spätestens beim ersten Kontakt in klarer Sprache erfolgen. Ein Hinweis nur in AGB, Metadaten oder ein vages "Assistent" genügt nicht.
- Formal richtet Art. 50 Abs. 1 die Pflicht an den Anbieter - als Anwender eines eingekauften Chatbots solltest Du den Hinweis trotzdem faktisch sicherstellen. Die Pflicht gilt ab dem 2. August 2026.
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1689
Offenlegungspflicht: JA - Emotionserkennung / biometrische Kategorisierung - Art. 50 Abs. 3
- Das System erkennt Emotionen oder kategorisiert Personen biometrisch. Art. 50 Abs. 3 verlangt, dass der Betreiber betroffene Personen vor dem Einsatz informiert.
- Parallel greifen die DSGVO-Anforderungen an besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) - inkl. Einwilligung und Datenschutz-Folgenabschätzung.
- Achtung: bestimmte Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 sogar verboten.
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1689 + Art. 9 DSGVO
Keine Pflicht für Dich als Anwender - Markierungspflicht trifft den Tool-Anbieter (Art. 50 Abs. 2)
- Der Inhalt ist KI-generiert, fällt aber nicht unter eine Betreiber-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 (kein Deepfake bzw. kein veröffentlichter Text zu öffentlichem Interesse).
- Die maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) trifft den Anbieter des KI-Systems (OpenAI, Midjourney, Google) - nicht Dich als Anwender, der das Tool nur einsetzt.
- Setzt Du den Inhalt kommerziell ein, können aber wettbewerbsrechtliche Transparenzpflichten (UWG) greifen. Stellst Du selbst ein KI-System unter eigenem Namen bereit, bist Du der Anbieter - dann trifft Dich Abs. 2 direkt.
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/1689
Keine Pflicht (Ausnahme) - Redaktionelle Ausnahme - Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 2
- Der KI-generierte Text wurde substanziell redaktionell geprüft und wird unter zurechenbarer menschlicher Verantwortung veröffentlicht.
- Damit greift die Ausnahme in Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2: die Offenlegungspflicht entfällt. Dokumentiere den Review-Prozess (wer prüft was?).
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) 2024/1689
Kennzeichnung empfohlen - Grauzone - im Zweifel transparent kennzeichnen
- Dein Inhalt liegt in einer Grauzone: Er könnte als Deepfake nach Art. 3 Nr. 60 gelten, eine eindeutige Einordnung ist aber nicht möglich.
- Es kommt nicht auf eine Täuschungsabsicht an - schon eine realistisch wirkende, auch erfundene Darstellung kann erfasst sein.
- Wichtig: Die Deepfake-Pflicht kennt - anders als die Textpflicht - keine "veröffentlicht"-Schwelle. Auch bei rein interner, aber beruflicher Nutzung greift sie sehr wahrscheinlich. Nur die rein private Nutzung (Art. 2 Abs. 10) ist ausgenommen.
- Rechtssicher und vertrauensbildend ist deshalb: im Zweifel kennzeichnen.
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 Verordnung (EU) 2024/1689 i.V.m. den EU-Leitlinien (20.07.2026)
Keine Kennzeichnungspflicht - Dein Inhalt fällt nicht unter Art. 50 EU AI Act
- Entweder kein relevanter KI-Einsatz, keine öffentliche Verbreitung oder keine Kategorie von Art. 50 einschlägig.
- Ein freiwilliger Transparenz-Hinweis ("KI-unterstützt") bleibt trotzdem Best Practice - er stärkt Vertrauen und schützt vor UWG-Vorwürfen.
Rechtsgrundlage: Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689 (negativer Anwendungsbereich)
Quellen
Ohne Gewähr: Die AIghty20 Elevate AG liefert eine strukturierte Einschätzung, aber keine Rechtsberatung. Wir prüfen die Logik, Du trägst die Verantwortung.